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ZPO § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

ZPO § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

[ Auszug: Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist d ... ]